Mit anderen Worten hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst effektives eheliches Zusammenleben nicht unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden kann, soweit es im Ausland erfolgt ist. Demzufolge kann auch ein Zeitraum nicht angerechnet werden, währenddessen sich der Ehegatte mit abgeleiteter Aufenthaltsbewilligung allein im Ausland aufgehalten hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn das Getrenntleben während des Auslandaufenthalts ganz oder teilweise als begründetes, zulässiges Getrenntleben bei fortbestehender Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE qualifiziert wird. Fällt es unter Art.