Im Übrigen teilte seine Ehefrau bald nach seiner Abreise verschiedenen Behörden mit, dass die Ehegemeinschaft beendet sei, dass er nicht mehr an der ehelichen Adresse wohne und dass sie seit seiner Abreise keinen Kontakt mehr zu ihm habe (MIact. 73, 83, 84). Da sich der Beschwerdeführer während des Getrenntlebens im Ausland aufhielt, ist der entsprechende Zeitraum nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen. Daran würde auch nichts ändern, wenn es sich wegen des vom Beschwerdeführer behaupteten Einflusses pandemiebedingter Flug- -6-