Beendet bzw. unterbrochen wurde die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anschliessend dadurch, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2020 wiederum nach Pakistan reiste. Sein dortiger Aufenthalt kann allein schon aufgrund der Dauer von rund sechs Monaten nicht als kurzfristiger Heimatbesuch gelten, sondern muss als eheliches Getrenntleben qualifiziert werden. Im Übrigen teilte seine Ehefrau bald nach seiner Abreise verschiedenen Behörden mit, dass die Ehegemeinschaft beendet sei, dass er nicht mehr an der ehelichen Adresse wohne und dass sie seit seiner Abreise keinen Kontakt mehr zu ihm habe (MIact.