58a AIG erfüllt sein. Ob dies der Fall ist – also, ob die ausländische Person während der geforderten drei Jahre ehelicher Gemeinschaft die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, die Werte der Bundesverfassung respektiert, die am Wohnort gesprochene Landessprache erlernt und am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilgenommen hat – lässt sich nur dann verlässlich beantworten, wenn die ausländische Person während dieser Zeit in der Schweiz gelebt hat (vgl. BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3). In Bezug auf den Fall des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht sodann subsummiert (Hervorhebungen hinzugefügt): 5.2.2.3. [...]