a AIG für drei Jahre geforderte Ehegemeinschaft voraussetzt, dass die Eheleute in der Schweiz zusammenleben. Demzufolge zählen bereits Zeitphasen, während derer ein ausländischer Ehegatte zusammen mit seinem schweizerischen oder niederlassungsberechtigten Partner im Ausland gelebt hat, nicht als anrechenbare Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Umso weniger kann dies daher für Phasen gelten, während derer ein ausländischer Ehegatte getrennt von seinem schweizerischen oder niederlassungsberechtigten Partner im Ausland gelebt hat.