4.4.1 f.). Lebt indes der ausländische Ehegatte nicht in der Schweiz bzw. hält sich während längerer Zeit nicht in der Schweiz auf, muss die Anrechenbarkeit des entsprechenden Zeitraums unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneint werden, selbst wenn der Auslandaufenthalt im Rahmen eines nach Art. 49 AIG zulässigen Getrenntlebens erfolgt. Dies ergibt sich – a maiore ad minus – aus der einleitend referenzierten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG für drei Jahre geforderte Ehegemeinschaft voraussetzt, dass die Eheleute in der Schweiz zusammenleben.