Hinsichtlich der Anrechnung von Phasen zulässigen Getrenntlebens im Sinne von Art. 49 AIG an die Dauer der ehelichen Gemeinschaft bedarf es sodann einer Präzisierung: Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist zulässiges Getrenntleben auch dann anrechenbar, wenn dabei der schweizerische oder niederlassungsberechtigte Ehegatte, von welchem sich die Bewilligung des anderen Ehegatten ableitet, nicht in der Schweiz lebt (BGE 140 II 345, Erw. 4.4.1 f.).