[...] Weiter müssen die Ehegatten nicht ununterbrochen in der Schweiz zusammenleben. Das Erfordernis der dreijährigen Ehedauer kann vielmehr durch Zusammenrechnen mehrerer Phasen anrechenbaren ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz erfüllt werden, welche durch zwischenzeitliche Trennungen oder Auslandaufenthalte unterbrochen wurden. Darüber hinaus sind auch Phasen zulässigen Getrenntlebens im Sinne von Art. 49 AIG hinzuzurechnen (BGE 140 II 345, Erw. 4.1, 4.4 und 4.5). Mehrere verschiedene Ehen mit verschiedenen Partnern hingegen dürfen unter Art. 50 Abs. 1 lit.