2. Nach dem Gesagten ist erneut zu prüfen, ob der Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers vom 11. März bis und mit dem 9. September 2020 (zumindest teilweise) an die Dauer der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden kann. Dies unter Berücksichtigung der Regelung von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE, welche den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen – wie etwa vorübergehenden Beziehungsschwierigkeiten – kurzfristig getrennt zu leben. 3. 3.1. Das Verwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 12. August 2021 Folgendes erwogen (Hervorhebungen im dritten Absatz angepasst):