Sollte sich erweisen, dass unter Berücksichtigung von Art. 49 AIG die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sei, habe das Verwaltungsgericht in einem zweiten Schritt die für einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ erforderliche Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG zu prüfen (act. 1 ff.).