Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden könne. Die Anrechenbarkeit hänge davon ab, ob bzw. inwieweit für den genannten Zeitraum von einem vorübergehenden Getrenntleben aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) auszugehen sei. Für die Anwendbarkeit von Art. 49 AIG sei entscheidend, ob während des fraglichen Zeitraums der Ehewillen der Eheleute fortbestanden habe. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht abschliessend geprüft, was nachzuholen sei. Sollte sich erweisen, dass unter Berücksichtigung von Art.