a AIG falle ebenso ausser Betracht, zumal die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft knapp nicht erfüllt sei. Dies namentlich deshalb, weil der Zeitraum vom 11. März bis und mit dem 9. September 2020, während dessen sich der Beschwerdeführer im Ausland aufhielt, nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden könne. Mangels wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden, bestehe sodann auch kein Anspruch auf die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (WBE.2019.271-act.