II. 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seines Urteils vom 12. August 2021 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG mehr habe, da er ohne Aussicht auf Wiedervereinigung von seiner Schweizer Ehefrau getrennt lebe. Ein Anspruch auf Erteilung einer neuen, eigenständigen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG falle ebenso ausser Betracht, zumal die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft knapp nicht erfüllt sei.