I. 1. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 12. August 2021 festgestellt hat, ist auf den Antrag, die Verfügung des MIKA vom 22. März 2019 sei aufzuheben, nicht einzutreten (vgl. § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Juli 2019 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.