, 173 ff.). Der Beschwerdeführer gelangte hierauf ans Schweizerische Bundesgericht, welches den Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 27. Januar 2022 im Verfahren 2C_739/2021 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückwies (WBE.2019.271- act. 213 ff.; Akten des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren WBE.2022.54 [act.] 1 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: