Die dagegen eingereichte Einsprache wurde durch den Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 abgewiesen, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. August 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erhob. Mit Urteil vom 12. August 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren WBE.2019.271 [WBE.2019.271-act.] 1 ff., 12 ff., 173 ff.).