Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) verfügte am 22. März 2019 die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60- tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 187 ff.). Die dagegen eingereichte Einsprache wurde durch den Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 abgewiesen, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. August 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erhob.