8. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Einem Vollzug der Wegweisung stehen vorliegend keine Hindernisse entgegen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. November 2022 ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des - 36 -