Wie sodann aus den obigen Erwägungen hervorgeht, ist der Ehefrau nicht zumutbar, mit diesem in den Kosovo zu übersiedeln (siehe vorne Erw. II/5.2.3.3). Im Hinblick auf die Beziehungen zu ihr tangiert demnach die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz das geschützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Allerdings ist auch dieser Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/5, insbesondere Erw. 5.3).