Es ist grundsätzlich möglich, dass sich der heute 47-jährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein soziales Beziehungsnetz im Heimatland gänzlich neu aufbauen müsste. Seine soziale Integration in die Gesellschaft Kosovos wäre diesfalls mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Angesichts seines Alters, seiner Sprachkenntnisse und seiner dortigen Sozialisierung (siehe vorne Erw. II/6.2.5.1 ff.) wäre darin indes kein unüberwindbares Reintegrationshindernis zu erblicken. In sozialer Hinsicht ist somit von intakten Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers auszugehen.