Nachdem der Beschwerdeführer die ersten 23 Jahren seines Lebens im heutigen Kosovo verbrachte und eine ebenfalls ursprünglich aus dem Kosovo stammende Frau heiratete, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache nach wie vor beherrscht. Er macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind ihm auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren.