Auch die (mutmasslich noch) bestehende Haushaltsgemeinschaft mit den zwischenzeitlich erwachsenen Kindern führt nicht dazu, dass sich das private Interesse entscheidrelevant weiter erhöhen würde. Eine gemeinsame Haushaltsführung kann zwar eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung indizieren, begründet für sich genommen aber noch kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023, Erw. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solches wird in substanziierter Weise durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.