Es ist davon auszugehen, dass die Kinder bereits zum Zeitpunkt der Verfügung des MIKA vom 3. Februar 2022 weitgehend eigenständig waren. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, dass die Einkommen der Kinder zur Deckung des familiären Grundbedarfs verwendet werden, ohne jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis geltend zu machen und auch ohne die behaupteten finanziellen Unterstützungsleistungen zu belegen. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt damit nicht vor. Auch die (mutmasslich noch) bestehende Haushaltsgemeinschaft mit den zwischenzeitlich erwachsenen Kindern führt nicht dazu, dass sich das private Interesse entscheidrelevant weiter erhöhen würde.