5.2.3.4. Zu den inzwischen erwachsenen Kindern besteht ausweislich der Akten kein besonderes, über normale gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis und damit keine faktische Familieneinheit ausserhalb der Kernfamilie (BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des EGMR Nr. 39051/03 vom 13. Dezember 2007 in Sachen Emonet gegen die Schweiz, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Es ist davon auszugehen, dass die Kinder bereits zum Zeitpunkt der Verfügung des MIKA vom 3. Februar 2022 weitgehend eigenständig waren.