Keine zusätzliche Erhöhung ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist den Akten zwar zu entnehmen, dass diese gesundheitlich beeinträchtigt ist, jedoch wurde trotz entsprechendem Inaussichtstellen kein aktueller ärztlicher Bericht über deren Behandlungsbedarf eingereicht (vgl. act. 24). Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass verschiedene IV-Gesuche erfolglos blieben (MI-act. 222, 356, 361 f., 432). Zudem arbeiteten nach eingestellter Sozialhilfeunterstützung ab 2020 sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau zeitweise Vollzeit (act.