5.2.2.3. Während es die Vorinstanz unterlassen hat, sich zur sprachlichen Integration des Beschwerdeführers zu äussern (act. 13 f.), bezeichnete das MIKA den Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 3. Februar 2022 als sprachlich integriert (MI-act. 707). Anhand der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht (vgl. namentlich MI-act. 713 f.) und es ist in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration auszugehen.