zieht sich wie ein roter Faden durch die Verfahrensakten und manifestierte sich auch vor Verwaltungsgericht (siehe vorne lit. C, Erw. II/3.2.2.2 und Erw. II/5.1.1.3 am Schluss). Die Straffälligkeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während der früheren Sozialhilfeabhängigkeit erhöhen nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz, auch wenn das Vorliegen des jeweils entsprechenden Widerrufsgrundes selbst nicht für erfüllt erachtet wurde. Das öffentliche Interesse ist damit insgesamt als sehr gross einzustufen.