II/5.2.2): Nachdem ihm mehrfach Auflagen und Weisungen erteilt worden waren und die Sozialhilfeunterstützung wegen Verweigerung der Mitwirkungspflicht zeitweise gekürzt und wegen Rechtsmissbrauchs einmal eingestellt worden war, wurde auf ein neues Gesuch um Sozialhilfe wegen unvollständiger Unterlagen und ungenügender Mitwirkung bzw. fehlender Transparenz nicht mehr eingetreten (siehe dazu vorne lit. A). Diese Verweigerungshaltung und das Verhalten der Ignoranz gegenüber ihm auferlegten Weisungen oder an ihn gerichteten Aufforderungen zieht sich wie ein roter Faden durch die Verfahrensakten und manifestierte sich auch vor Verwaltungsgericht (siehe vorne lit.