Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Beschwerdeverfahrens keine verlässlichen Angaben zu seinen Einkünften gemacht und nur teilweise Unterlagen beigebracht, sodass bis heute kein Licht in seine undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse gebracht werden konnte. Vor diesem Hintergrund erscheint äusserst fraglich, dass er künftig seinen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommen und sich nicht weiter verschulden wird, zumal seine Schulden auch seit der verweigerten Sozialhilfeunterstützung weiter angewachsen sind (siehe vorne in dieser Erw. II/5.1.1.3). - 26 -