Dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Sanierungsbemühungen vornahm und es keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Verschuldung zumindest teilweise aus Gründen zustande gekommen wäre, die ihm objektiv betrachtet nicht vorzuwerfen wären (siehe vorne Erw. II/3.2.2.2), führt zu keiner entscheidwesentlichen Erhöhung des öffentlichen Interesses. Demgegenüber wirkt es sich erhöhend auf das öffentliche Interesse aus, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden kann: