5. 5.1. 5.1.1. 5.1.1.1. Wie aus den obigen Erwägungen hervor geht, hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG dadurch erfüllt, dass er mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. vorne Erw. II/3.2.2). Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung bildet somit sein diesbezügliches Verhalten.