3.4. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Es liegt gleichsam ein Erlöschensgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vor und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als begründet. Ob auch der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist, kann daher offengelassen werden (vgl. aber hinten, Erw. II/5.1.2).