Dieser Verlängerung ging weder eine Gehörsgewährung betreffend ausländerrechtliche Massnahmen voraus noch wäre aus anderen Gründen zu schliessen, dass das MIKA eine vorbehaltlose Verlängerung hatte verfügen wollen. Die ordentliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war demnach nicht als vorbehaltlose Zusicherungen zu verstehen und entsprechend nicht geeignet, beim Beschwerdeführer ein geschütztes Vertrauen in den zukünftigen Fortbestand seiner Bewilligung zu begründen. Weitergehende konkrete Zusicherungen seitens der Behörden macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Rügen zum Vertrauensschutz gehen damit ins Leere.