zurückliegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023, Erw. 8.3) nicht mehr zu berücksichtigen sind, bzw. kaum mehr ins Gewicht fallen und damit nicht direkt tatbestandsbegründend sind. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind vorliegend auf jeden Fall die Urteile ab dem Jahr 2010 als Ursache für die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers massgeblich. Zu berücksichtigen sind damit 19 Urteile über einen Zeitraum von 14 Jahren. Von diesen Verurteilungen betreffen 14 Übertretungen, für die der Beschwerdeführer mit Bussen von insgesamt Fr. 8'980.00 bestraft worden ist.