Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Art. 63 Abs. 3 AIG vorliegend nicht zur Anwendung kommt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) per 1. Oktober 2016 beim Beschwerdeführer eine Landesverweisung aufgrund der Natur der von ihm begangenen Straftaten ohnehin nicht zur Diskussion gestanden wäre (vgl. Deliktskatalog in Art. 66a Abs. 1 StGB, in welchem die vorliegend mit Strafbefehl geahndeten Delikte nicht genannt sind). Entgegen der Vorinstanz kann aus der Nichtanwendbarkeit von Art.