3.2.2.3. Zusammenfassend liegt eine durch den Beschwerdeführer verursachte und durch entsprechende Verlustscheine dokumentierte Verschuldung in der Höhe von mindestens Fr. 167'501.35 vor. Der Umfang der Verschuldung erreicht die Qualität des schwerwiegenden Verstosses im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (siehe vorne Erw. II/3.2.2.1) und das erschwerende Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit ist erfüllt (siehe vorne Erw. II/3.2.2.2). Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers (siehe nachfolgend Erw. II/3.2.3).