Abgesehen von den erwähnten (zwangsweise vollzogenen) Pfändungen ist eine einzige Rückzahlung belegt, datierend vom 9. Juni 2022 im Umfang von Fr. 150.00 an die Gemeinde U._____ (MI-act. 766). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht gemäss Abzahlungsvereinbarung vom 16. März 2021 offenbar nicht nachgekommen (MI-act. 628 ff., insbesondere 638). Die Abzahlungsvereinbarungen mit den Gemeinden Q._____ und R._____, welche er dem MIKA am 26. März 2021 in Aussicht gestellt hatte (MI-act. 628 ff., insbesondere 631), wurde offenbar nie abgeschlossen (MIact.