Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2021, als er nachweislich einer Erwerbstätigkeit nachging, Lohnpfändungen erdulden musste, führt zu keiner anderen Würdigung des Sachverhalts. Zwar können Pfändungen dazu führen, dass weitere Betreibungen hinzukommen und die Verschuldung ansteigt, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt (siehe vorne Erw. II/3.2.1). Von entscheidender Bedeutung ist aber auch in diesen Fällen, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Von Anstrengungen kann beim Beschwerdeführer keine Rede sein. Solche würden damit beginnen, dass der Beschwerdeführer konsequent einer Arbeitstätigkeit nachgegangen wäre