Vorinstanz dem Beschwerdeführer seine wiederholte Erwerbslosigkeit und die per 2019 wegen nicht erfüllter Mitwirkungspflicht eingestellte Sozialhilfe als selbstverschuldet vorwirft und daraus die Mutwilligkeit der Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen ableitet. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer auch eine nach 2019 entstandene Verschuldung als selbstverschuldet vorwerfen zu lassen, selbst wenn sie zur Deckung des Grundbedarfs entstanden sein sollte.