3.2.2.2. Zu prüfen ist weiter, ob die Verschuldung mutwillig erfolgt ist. Der Beschwerdeführer verneint dies. Die Schulden seien entstanden, weil er aufgrund der erheblichen psychischen Erkrankung seiner Ehefrau sowohl auf diese als auch auf die Kinder habe aufpassen müssen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 8). Ein Zusammenhang zwischen der Verschuldung und der Erkrankung der Ehefrau ist nicht ersichtlich. Dies umso weniger als die Familie zwischen 2008 und 2019 durch die Sozialhilfe unterstützt wurde, wodurch ihr Grundbedarf gedeckt war.