Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend die Schuldenhöhe auf den Betrag von Fr. 167'501.35 abstellt, wie er sich aus den zusammengezählten Verlustscheinen ergibt. Eine Schuldenlast in dieser Höhe ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend umfangreich, um – zusammen mit dem qualifiziert vorwerfbaren Verhalten (siehe dazu hinten Erw. II/3.2.2.2) – den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen (siehe zur Kasuistik vorne Erw. II/4.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021, Erw.