Dies gilt umso mehr, als dass gemäss Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie – und damit auch der gemeinsamen Kinder – zu sorgen haben und sie sich allfällige angehäufte Schulden gegenseitig in vollem Umfange anrechnen lassen müssen, soweit diese für den Lebensunterhalt der Familie eingegangen wurden und nicht klarerweise dem anderen Ehegatten allein anzulasten sind (vgl. ausführlich Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. 2.2.2).