B und A Ziff. 3). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ausführt, es seien regelmässig alte Verlustscheinsforderungen neu in Betreibung gesetzt worden und damit bei der Verschuldung doppelt berücksichtigt, ist ihm entgegenzuhalten, dass für die Höhe der Verschuldung einzig auf die Verlustscheine und nicht auch auf laufende Betreibungen abgestellt wurde. Eine Mehrfachzählung aufgrund erneuter Betreibung ist damit ausgeschlossen. Sofern er geltend macht, in Betreibung gesetzte Verlustscheinsforderungen hätten zu erneuten Verlustscheinen geführt und seien so doppelt berücksichtigt worden, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen.