3.2.2. 3.2.2.1. Mit Blick auf die Verschuldung des Beschwerdeführers ist in sachverhaltlicher Hinsicht zunächst festzustellen, dass sich die vorinstanzlich festgestellte Schuldenhöhe aus den Akten ergibt: Der Beschwerdeführer war per August 2022 in den Betreibungsregistern der Betreibungsämter Q._____, S._____ und R._____ mit insgesamt 91 Verlustscheinen im Umfang von zusammengezählt Fr. 167'501.35 verzeichnet (Fr. 120'727.40 + Fr. 46'333.50 + Fr. 440.45; vgl. vorne lit. B und A Ziff. 3).