63 Abs. 1 lit. b AIG stützt (vgl. oben Erw. II/3.1). Ob die Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung bzw. einer schwerwiegenden Gefährdung derselben erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden, wobei sich keine klare Grenze ziehen lässt (Urteile des Bundesgerichts 2C_534/2022 vom 21. April 2023, Erw. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021, Erw. 3.2.4). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht namentlich bei folgenden Schuldenhöhen an: Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. Urteil - 15 -