3. 3.1. Der Beschwerdeführer ist seit 2001 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und lebt mit dieser zusammen. Damit besteht der Zweck, zu welchem dem Beschwerdeführer die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war – der Verbleib bei seiner Ehefrau – bis heute fort. Ferner hat der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG). Für die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist demnach ein Nichtverlängerungsgrund in Form eines Erlöschensgrundes nach Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 AIG erforderlich.