AIG erfüllt. Der Betrag sei selbst unter Ausklammerung der Unterstützungsgelder für Ehefrau und Kinder noch erheblich, würden doch für den Beschwerdeführer allein weit über Fr. 100'000.00 verbleiben. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei auch als dauerhaft zu qualifizieren. Angesichts des langjährigen Sozialhilfebezugs, des früheren rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers in den Sozialhilfeverfahren und der erst knapp einjährigen Anstellung bei der E._____ GmbH bestehe bei Stellenverlust, Wegfall der Unterstützung durch den Sohn oder Umzug in eine andere Gemeinde auch künftig die - 11 -