Die diesbezüglich erforderliche Mutwilligkeit ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer trotz Sozialhilfe jahrelang über seinen finanziellen Verhältnissen gelebt und dies mittels Schulden finanziert habe, während er sich die überwiegende Zeit nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht, sondern entsprechende Unterstützungsangebote der betreuenden Sozialbehörden aktiv behindert habe. Ein Zusammenhang zwischen den Schulden und der Erkrankung der Ehefrau sei ebenso wenig ersichtlich, wie dass andere Familienmitglieder für die Schuldenbildung verantwortlich seien.