Die insgesamt 91 offenen Verlustscheine im Betrag von Fr. 167'501.35 und die zahlreichen offenen Betreibungen erreichten die Schwelle zum schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung klar. Die diesbezüglich erforderliche Mutwilligkeit ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer trotz Sozialhilfe jahrelang über seinen finanziellen Verhältnissen gelebt und dies mittels Schulden finanziert habe, während er sich die überwiegende Zeit nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht, sondern entsprechende Unterstützungsangebote der betreuenden Sozialbehörden aktiv behindert habe.