II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid (act. 1 ff.) fest, der Beschwerdeführer habe zwar aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin gemäss Art. 42 AIG grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, dieser sei in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AIG aber erloschen. Der Beschwerdeführer sei zwischen 2004 und 2021 insgesamt 33 Mal strafrechtlich verurteilt worden.